Bei Einhaltung der Grenzwerte 26. BImSchV vom 16.12.1996 können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte, der zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen derzeit nicht.
1. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.
2. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.
3. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit besteht nicht (wie BVerfG, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 BvR 1676/01 -).