Die Zulassung einer Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BauGB ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan für den vorgesehenen Standort keines der in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehenen typisierten Baugebiete festgesetzt hat, sondern die zulässige bauliche Nutzung durch Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt hat.
Die bei Widerspruch einer baulichen Anlage zu diesen Festsetzungen erforderliche Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt unabhängig davon, ob bereits die Grundzüge der Planung berührt werden, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein öffentlicher Belang mit erheblichem Gewicht der Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort entgegensteht.
Zur Frage, ob eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Mietverhältnisses darstellen kann.
Mobilfunk-Basisstationen sind Teile gewerblicher Hauptanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung und können gleichzeitig fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 sein.