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Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 114/04 vom 28.04.2005

1. Der Gegenstand einer als "Lizenz- Produktvertrag" bezeichneten Vereinbarung über die Nutzung einer bestimmten Marke (hier: Jan Ullrich) zum Vertrieb von Merchandising-Produkten ist durch den eingetragenen Schutzbereich dieser Marke, insbesondere die geschützten Waren und Dienstleistungen begrenzt. Auch übereinstimmende Fehlvorstellungen der Parteien über den Schutzbereich des Zeichens können den Schutzumfang einer erteilten Markenlizenz nicht erweitern.

2. Das in § 30 Abs. 3 MarkenG normierte Zustimmungserfordernis des Lizenzgebers für die Erhebung einer Klage durch den Lizenznehmer gilt entsprechend bereits für eine vorgerichtliche Abmahnung.

3. Die Tatsache, dass das Aufstellen einer unzutreffenden bzw. nicht belegten Behauptung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht beanstandet werden kann, schließt nicht die Befugnis ein, diese Behauptung auch zukünftig uneingeschränkt wiederholen zu dürfen.

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