1. Eine Amtsenthebung des Notars wegen grober wiederholter Verstöße gegen Mitwirkungsverbote nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO, § 3 Abs. 1 BeurkG setzt voraus, dass der Notar mehrfach derart schwer gegen Mitwirkungsverbote verstoßen hat, dass größte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung bestehen.
2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO nicht schon dann anzunehmen, wenn dem Notar mehrere "einfache" Verstöße gegen § 3 Abs. 1 BeurkG anzulasten sind, mögen diese auch als vorsätzliche Verletzungen der Vorschrift einzustufen sein; allein die Frage, welche Schuldform dem Notar subjektiv vorzuwerfen ist, kann im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "groben wiederholten Verstöße" nicht als entscheidend angesehen werden.
Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG liegt auch dann vor, wenn der Notar einen Kaufvertrag beurkundet, bei dem ein mit ihm zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt und Notar als vollmachtloser Vertreter für eine der beiden Kaufvertragsparteien auftritt; der vollmachtlose Vertreter ist in diesem Fall an der Beurkundung nicht nur formell, sondern auch materiell beteiligt.