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Mitwirkungsrechte

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 10100/09.OVG vom 23.03.2009

Verzichtet ein wegen Sonderinteresses von einer Abstimmung ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderates vor der Abstimmung auf sein Mandat mit der Folge des Nachrückens einer (nicht wegen Sonderinteresses ausgeschlossenen) Ersatzperson, so verletzt dies unabhängig von den Motiven des Verzichts eine konkurrierende Ratsfraktion nicht in deren Rechten. Ihre Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verzichts ist unzulässig. Gleiches gilt für die Klage gegen die unter Mitwirkung des nachgerückten Ratsmitgliedes getroffene Sachentscheidung des Gemeinderates (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 VwGO).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11330/07.OVG vom 29.10.2008

Durch die Erteilung einer immisionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden Dritte nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folgt nicht aus europarechlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Deren Klage führt deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren eigener materieller Rechte geführt hat (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG-).

Zur Berechnung des Sicherheitsabstandes zwischen Windkraftanlagen und Grundstücken, die von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den Rotoren der Windkraftanlagen weggeschleudert werden können, ist es sachgerecht, sich an der im Rahmen des WECO-Projektes ermittelten Formel (1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser)) zu orientieren (Im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 M 71/05 -).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 408/04 vom 16.06.2005

Die Löschung einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist, nach § 141 a Abs. 1 S. 1 FGG im Handelsregister ist untunlich, solange diese im Rahmen der Abwicklung der GmbH & Co KG noch Mitwirkungsrechte und -pflichten wahrzunehmen hat.

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