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Mitwirkungsrecht

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 22 TL 2257/07 vom 20.03.2008

Die Bestimmung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG unterfällt nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG bzw. dem Mitwirkungstatbestand des § 63 Abs. 1 HPVG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1794/04 vom 16.08.2004

1. Die Regelungen in § 40 SchulG sind verfahrensrechtlicher Art, die die interne Mitwirkungsbefugnis des Schulträgers bei der Besetzung einer Schulleiterstelle zum Inhalt haben.

2. Verfahrensvorschriften durch die die Art und Weise geregelt wird, in der ein Dritter Rechte oder Interessen geltend zu machen hat oder diese von der Behörde zu ermitteln sind, bezwecken grundsätzlich allein den Schutz desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht. Sie begründen in aller Regel keine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Position des Mitwirkungsberechtigten (st. Rspr.).

3. Die Beteiligung des Schulträgers bei der Bestellung des Schulleiters einer Grund- und Hauptschule begründet - auch in Ansehung des Selbstverwaltungsrechts des kommunalen Schulträgers- keine einklagbare Rechtsposition der Gemeinde.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 389/02 vom 30.07.2003

1. Ein anerkannter Naturschutzverband kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Unterlassung von Straßenbaumaßnahmen verlangen, die unter Umgehung des dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens, an dem der Verband zu beteiligen wäre, durchgeführt werden sollen.

2. Ob eine Straßenbaumaßnahme zu einer im Naturschutzgebiet grundsätzlich unzulässigen "Veränderung" einer Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" (und vergleichbarer naturschutzrechtlicher Verordnungen) führt, bestimmt sich danach, ob die mit ihr verbundene Änderung des physischen oder ästhetischen Erscheinungsbildes des Naturschutzgebietes das Ziel der Schutzgebietsausweisung gefährdet. Ob sie nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften als planfeststellungspflichtige "Änderung" einer Straße oder als "Unterhaltungsmaßnahme" (im weiteren Sinne) einzustufen ist, ist unerheblich.

3. Die Versiegelung einer im Naturschutzgebiet gelegenen und zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung unversiegelten Straße stellt keine nach § 4 Nr. 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Röthengrund" im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässige Unterhaltungsmaßnahme, sondern eine grundsätzlich unzulässige Veränderung der Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung dar.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TZ 815/00 vom 29.03.2000

Es ist unzulässig, dass ein Gemeindeorgan wie der Oberbürgermeister einzelnen Abgeordneten gegen ihren Willen Informationen ganz oder zeitweise vorenthält, die es anderen Abgeordneten unmittelbar oder mittelbar zukommen lässt.

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Gesetze

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