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Mitwirkungspflicht des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Beschluss, 17 UF 151/06 vom 28.08.2006

Rechtsgebiete:FGG, SGB VIII
Schlagworte:Pflicht zur Bestellung eines Verfahrenspflegers, Mitwirkungspflicht des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht
Stichwort:Mitwirkungspflicht des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht
Leitsatz:1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die 7 und 11 Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gemütsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anhörung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet.

2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und hierzu die örtlichen Verhältnisse sowie das Umfeld beider Elternteile durch Hausbesuch zu klären.

Das Jugendamt hat darüber hinaus auf Grund seiner besonderen Erfahrung alle für das Verfahren maßgebenden Aspekte zur Geltung zu bringen und dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 17 UF 151/06




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