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Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings.

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 50.97 vom 20.05.1998

Rechtsgebiete:GG, WPO, PO-WP
Schlagworte:Vereidigter Buchprüfer, mündliche Prüfung, Begründung der Bewertung, Erstbegründung, Vervollständigung der Erstbegründung, weitere, konkretere Begründung, Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings.
Stichwort:Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings.
Leitsatz:Leitsätze:

Eine "weitere, konkretere Begründung" der Prüfer, die der Prüfling im Falle einer unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen kann, betrifft allein die Vervollständigung dieser Gründe. Insofern geht es gleichsam in einer ersten Stufe zunächst nur um die Erfüllung unverzichtbarer Mindestvoraussetzungen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Bewertung der Prüfungsleistungen, die der Prüfling schon mit "sachlichvertretbaren Gründen" verlangen kann.

Der Prüfling kann nach Erhalt einer solchermaßen ausreichenden (Erst-)Begründung zusätzlich eine "weitere, konkretere Begründung" nur dann verlangen, wenn er seine Einwände bezogen auf einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen entsprechend substantiiert.

Fortsetzung und Klarstellung der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, 195).

Beschluß des 6. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 -

I. VG Sigmaringen vom 04.07.1995 - Az.: VG 4 K 976/93 -
II. VGH Mannheim vom 17.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2553/95 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 50.97




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