JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Mitwirkungshandlung
| Rechtsgebiete: | FlHG, LGebG, AGFlHG, BSEUntersV, EGVO 999/2001, EGVO 2777/2000, EGVO 1248/2001, EGRL 85/73, EGRL 96/42 |
| Schlagworte: | Amtshandlung, Anwendungsvorrang, Aufgabenübertragung, Aufgabenzuweisung, Ausschlussregelung, Außenverhältnis, Bestimmtheit, BSE, BSE-Erreger, BSE-Test, BSE-Untersuchung, Erforderlichkeit, Ermächtigungsgrundlage, Fleisch, Fleischbeschau, Fleischhygiene, Fleischhygienerecht, Fleischuntersuchung, Gebühr, Gebührenerhebung, Gebührenrecht, Gebührentatbestand, Geeignetheit, Gemeinschaftsrecht, Genusstauglichkeit, Gesundheit, Gesundheitsgefahr, Gesundheitsrisiko, Heilung, Innenverhältnis, Klarstellung, Kompetenzzuweisung, Landesuntersuchungsamt, Mitwirkung, Mitwirkungshandlung, Pflichtenkreis, Rechtsgrundlage, Rind, Schlachtrind, Schlachttier, Schlachttieruntersuchung, Schreibfehler, Sperrwirkung, Tierseuche, Überwachungsbehörde, Verbot, Verbraucher, Verbraucherschutz, Verhältnismäßigkeit, Zitiergebot, Zitiermangel, Zuständigkeit, Zuständigkeitsregelung |
| Stichwort: | Mitwirkungshandlung |
| Leitsatz: | Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10092/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Annahmeverzug, Arbeitsangebot, Mitwirkungshandlung, funktionsfähiger Arbeitsplatz, geschuldete Arbeitsleistung, Weisungsrecht des Arbeitgebers |
| Stichwort: | Mitwirkungshandlung |
| Leitsatz: | Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer unberechtigt kündigt. Das gilt auch für Fälle, in denen die Kündigung zwar grundsätzlich wirksam ist, der Arbeitgeber jedoch eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt hat. Zur Beendigung des Annahmeverzuges muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und ihm Arbeit zuweisen. Es reicht nicht aus, dass auf die Existenz eines Arbeitsplatzes verwiesen und im Übrigen zum Ausdruck gebracht wird, man werde den Arbeitnehmer schon "irgendwie" beschäftigen. Die zugewiesene Arbeit ist zu konkretisieren, damit der Arbeitnehmer überprüfen kann, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht zulässig ausübt. Der Arbeitnehmer schuldet nur vertragsgemäße Arbeitsleistung. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 395/03 | |
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