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Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Antragsgestaltung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 327/2000 vom 08.01.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit, Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt, Übernahme der Verantwortung, Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Antragsgestaltung, Klageerzwingungsverfahren
Stichwort:Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Antragsgestaltung
Leitsatz:Leitsatz

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann wirksam im Sinn von § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft hat und die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Ergibt sich demgegenüber aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig.

2. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens gestaltend mitgewirkt, wenn nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 327/2000




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