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JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMitwirkung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit. 

Mitwirkung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit.

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 4.99 vom 09.12.1999

Rechtsgebiete:BBG, BeamtVG, BPersVG, VwVfG
Schlagworte:Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungsrechtliche Antragsmöglichkeit, Dienstunfähigkeit, Entlassung des Beamten auf Lebenszeit wegen -, Entlassung des Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit, Mitwirkung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit.
Stichwort:Mitwirkung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG umfaßt auch die Entlassung des Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit.

2. Der Informationspflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG genügt der Dienstherr, wenn der Beschäftigte klar erkennen kann, daß er die ihm anheimgestellte Entscheidung über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht zu treffen hat (wie BVerwGE 68, 197 <201 f.>).

3. Die Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme, die wegen eines Fehlers des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens rechtswidrig ist, kann ausgeschlossen sein, wenn sich der Mangel nicht ausgewirkt hat.

Urteil des 2. Senats vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 -

I. VG Düsseldorf vom 29.05.1996 - Az.: VG 10 K 9999/95 -
II. OVG Münster vom 18.11.1998 - Az.: OVG 12 A 3681/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 4.99




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