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JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMitverursachung 

Mitverursachung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 7.05 vom 26.04.2007

Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück.

Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte.

Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt.

Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat.

Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 5.05 vom 26.04.2007

Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück.

Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte.

Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt.

Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat.

Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen.

BSG – Urteil, B 9a VG 2/05 R vom 29.03.2007

Ein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung ist nicht bereits dann wegen Unbilligkeit iS des § 2 Abs 1 OEG ausgeschlossen, wenn sich in dem tätlichen Angriff eines Häftlings gegen einen anderen eine "gefängniseigentümliche Gefahr des Strafvollzuges" verwirklicht hat (Aufgabe von BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19).

BSG – Urteil, B 9a VG 4/05 R vom 30.11.2006

Eine Freiheitsberaubung ist jedenfalls dann ein tätlicher Angriff, wenn sie auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt erfolgt.

BSG – Urteil, B 9a VG 1/05 R vom 06.07.2006

Ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, kann zusammen mit anderen Umständen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 957/02 vom 03.09.2002

1. Die Verwaltung und die Gerichte haben Art. 20a GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung sowohl bei der Auslegung als auch bei der Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts zu beachten. Auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung entfaltet Art. 20a GG seine lenkende Wirkung.

2. Steht fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und dass auch das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigungen zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Großes Gewicht ist auch dem Interesse der Allgemeinheit zuzumessen, dass die für eine Altlast Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen.

3. Das finanzielle Interesse einer als Verursacher herangezogenen Person, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, wiegt demgegenüber regelmäßig weniger schwer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu erwartenden Kosten nicht so hoch sind, dass die gesamte wirtschaftliche Existenz des Betroffenen als ernstlich gefährdet anzusehen ist. Im Übrigen wird das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Regel nur dann überwiegen, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass die angegriffene Verfügung bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keinen Bestand haben wird.

4. Zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer relevanten (Mit-) Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Person nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.

5. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung ist der Streitwert mit der Hälfte der zu erwartenden Kosten zu bemessen. Das etwaige Bestehen von Ausgleichsansprüchen des Antragstellers nach § 24 Abs. 2 BBodSchG führt in der Regel nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.

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