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Mitverschulden eines Teilnehmers (hier: 50 %) an einem Fahrsicherheitstraining ohne die für ein Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis

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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 198/08 vom 12.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Veranstalterhaftung, Mitverschulden eines Teilnehmers (hier: 50 %) an einem Fahrsicherheitstraining ohne die für ein Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis, unwirksame formularmäßige Haftungsbeschränkung
Stichwort:Mitverschulden eines Teilnehmers (hier: 50 %) an einem Fahrsicherheitstraining ohne die für ein Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis
Leitsatz:1. Zur Veranstalterhaftung und dem Mitverschulden eines Teilnehmers an einem Fahrsicherheitstraining, der über die für ein Feuerwehr-Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügt und dies gegenüber dem Sicherheitstrainer offenbart (hier: 50 %).

2. Die Klausel in einem Formularvertrag über die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining,

"Die Haftung des Veranstalters und der von ihm Beauftragten ist - mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen."

ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern gemäß § 307 BGB unwirksam, da durch sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 198/08




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