1.Im nach §§ 10, 13 StrEG durchzuführenden und der gerichtlichen Kontrolle der Landgerichten - Zivilkammer - unterliegenden Betragsverfahren über die Bemessung einer Entschädung nach zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen ist lediglich die haftungsausfüllende Kausalität der Strafverfolgungsmaßnahme für den geltend gemachten Schaden zu prüfen. Die haftungsbegründende Kausalität ist bereits durch die Entscheidung des Strafrichters über die Anordnung einer Entschädigung festgestellt.
2. Zu den entschädigungspflichtigen Nachteilen kann auch der Verlust des Arbeitsplatzes gehören, wenn - was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat - das Arbeitsverhältnis gerade wegen der Strafverfolgungsmaßnahme aufgelöst wird. Hierbei darf der Arbeitnehmer eine unberechtigte Kündigung nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern muss erforderlichfalls einen Kündigungsschutzprozess anstrengen. Dass das Arbeitsverhältnis wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ohnehin hätte beendet werden müssen, stellt eine im Rahmen des § 7 IV StrEG zu berücksichtigende Reserveursache dar und ist von der Justizverwaltungsbehörde darzulegen und zu beweisen.
3. Im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldensvorwurfs (§ 254 BGB) obliegt es trotz grundsätzlich von der Justizverwaltungsbehörde zu tragender Beweislast dem Geschädigten dazulegen, welche geeigneten Schritte zur Schadensminderung er unternommen hatte. Bei Verlust des Arbeitsplatzes gehört hierzu dieDarlegung von Bemühungen um Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit.