1. Zur Nichtberücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war (§ 12a BeamtVG); hier: Fachhochschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" in Weimar.
2. Für die gemäß § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG gesetzlich vermutete Annahme der Übertragung einer Tätigkeit auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR genügt eine Mit-Ursächlichkeit des Abschlusses der Bildungseinrichtung.
3. Letztlich beantwortet sich die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (hier: mittlere Offizierslaufbahn im Strafvollzug der DDR).
Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, dass die Verfolgung des Betroffenen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen das bestimmende Motiv für den Vermögensverlust war. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht nicht aus.