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Mittelwertbildung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 1207/05 vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB
Schlagworte:Außenbereichsinsel, Gemengelage, Geruchsimmissionen, Mittelwertbildung, Normabstand, Rinderhaltung, Vdi-Richtlinie 3474, Zwischenwert
Stichwort:Mittelwertbildung
Leitsatz:Die als Entwurf herausgegebene VDI-Richtlinie 3474 aus dem Jahr 2001 stellt nach wie vor speziell für die Bewertung der Zumutbarkeit der von einer Rinderhaltung herrührender Geruchsimmissionen eine brauchbare Orientierungshilfe dar.

Einzelfall einer wegen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorzunehmenden Zwischenwertbildung in Bezug auf die von der Rinderhaltung zu wahrenden Norm- bzw. Mindestabstände.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 1207/05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 14 S 2736/01 vom 27.06.2002

Rechtsgebiete:GastG, GastVO, BImSchG, 16. BImSchVO/VerkehrslärmschutzVO, TA-Lärm 1998
Schlagworte:Sperrzeitverkürzung, Sperrzeitverlängerung, Öffentliches Bedürfnis, Schädliche Umwelteinwirkung, Lärmbelästigung, Erheblichkeit, Lärmrichtwert, Mittelwertbildung, Schutzwürdigkeit Gebietscharakter, Vorbelastung, Verkehrslärm, TA-Lärm, Beurteilungspegel, Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulszuschlag, Baugenehmigung Bindungswirkung, Öffnungszeit Diskothek, Sperrzeitverlängerung Betriebsartmerkmal
Stichwort:Mittelwertbildung
Leitsatz:1. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sperrzeitverkürzung vorliegen, beurteilt sich im Anfechtungsverfahren nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. Für die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs einer Gaststätte sind unter Geltung eines Bebauungsplans allein dessen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung maßgeblich.

3. Gehören auf Grund eines "integrativen Gesamtkonzepts" mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende gastronomische Betriebe zu einem "Einkaufs- und Erlebniscenter", ist die lärmschutzrechtliche Zulässigkeit der Gesamtanlage, die sich unmittelbar nach der TA-Lärm 1998 bemisst, auf der Grundlage des insgesamt erzeugten (Summen-)Pegels zu würdigen. Die TA-Lärm findet bei Vorliegen eines solchen Gesamtkonzepts auch auf solche Anlagenteile - wie etwa eine Freiluftgaststätte - Anwendung, die für sich betrachtet von der Geltung der TA-Lärm 1998 ausgenommen sind.

4. Die Überschreitung des für ein Mischgebiet zulässigen Richtwerts durch den einem Gaststättenbetrieb zurechenbaren Lärm kann einer Sperrzeitverkürzung auch dann entgegenstehen, wenn die Belastung des Einwirkungsbereichs der Gaststätte durch Straßenverkehrslärm die zulässigen Richtwerte in gleicher Weise oder sogar noch deutlicher übersteigt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrzeitverkürzung bleiben frühere Belastungen des Umgebungsbereichs der Gaststätte durch Verkehrslärm, die infolge verkehrslenkender Maßnahmen zwischenzeitlich entfallen sind, außer Betracht.

5. Nach Ziff. 7.4 der TA-Lärm 1998 sind der Anlage die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs außerhalb des Betriebsgeländes nicht mehr zuzurechnen. Der hierdurch erzeugte Lärmpegel ist gegebenenfalls nach der 16. BImSchV gesondert zu bewerten und unterliegt nur einem Minimierungsgebot.

6. Die Sonderregelung in Ziff. 7.4 TA-Lärm 1998 betrifft nur die Geräusche des Fahrzeugverkehrs. Lärm, den Besucher auf dem Fußweg zur Gaststätte verursachen, ist Teil der Betriebsgeräusche und wie diese nach der TA-Lärm zu würdigen.

7. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Gaststättenbetriebs mindert nicht die Schutzwürdigkeit anderer geschützter öffentlicher oder privater Belange, wie etwa das Interesse der Anwohner am Schutz ihrer Nachtruhe.

8. Eine in der Baugenehmigung getroffene Betriebszeitenregelung steht regelmäßig einer späteren in die genehmigte Betriebszeit eingreifenden Verlängerung der Sperrzeit entgegen.

9. Der in einer Gaststättenerlaubnis zur Charakterisierung der Betriebsart verwendete Begriff der Diskothek schließt nach der Verkehrsanschauung eine Öffnungszeit bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit ein. Die Verlängerung der Sperrzeit einer Diskothek greift deshalb unzulässig in das mit der erlaubten Betriebsart "Diskothek" verbundene Begriffsmerkmal "Betriebszeit" ein.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 14 S 2736/01

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 16.00 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB, 4. BImSchV, 18. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärm-Richtlinie
Schlagworte:Nachbarklage, nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Geräuschimmissionen, besonderes Wohngebiet, Lärmschutzniveau eines besonderen Wohngebiets, Mittelwertbildung, Abwägungsmangel eines Bebauungsplans, Einwendungsfrist zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln, Anlagenbezug des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Gemengelage öffentlicher Einrichtungen, immissionsschutzrechtliche Gesamtbetrachtung, Summenpegel, Akzeptorbezug des Immissionsschutzrechts, mehrere Anlagen als Einheit, immissionsschutzrechtliche Beurteilung eines Freizeitbereichs, Summation von Freizeitlärm, seltene Ereignisse, Kumulation seltener Ereignisse verschiedenartiger Anlagen, Messabschlag, anerkannte akustische Grundregel.
Stichwort:Mittelwertbildung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Bilden mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende, aber organisatorisch selbständige Freizeitanlagen einschließlich einer Sporthalle eine konzeptionelle Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs", ist eine einheitliche (summative) Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie zulässig.

2. Verschiedenartigen Anlagen zuzuordnende sog. seltene Ereignisse, bei denen ausnahmsweise Richtwertüberschreitungen erlaubt sind, dürfen nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden; vielmehr muss sich die Festsetzung der zulässigen Zahl solcher Ereignisse unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls ausrichten.

3. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden.

Urteil des 7. Senats vom 16. Mai 2001 - BVerwG 7 C 16.00 -

I. VG Stuttgart vom 25.06.1997 - Az.: VG 16 K 2297/95 -
II. VGH Mannheim vom 08.02.2000 - Az.: VGH 10 S 72/99 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 16.00


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