Ein humanistisches Bildungsangebot mit einer dementsprechenden Sprachenfolge (Latein als erste und Altgriechisch als dritte Fremdsprache) des in der Mittelstufe besuchten Gymnasiums steht einer schülerbeförderungskostenrechtlichen Verweisung auf eine nähergelegene andere Schule nicht entgegen, in der der gewünschte Abschluss - hier die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe - am Ende der Mittelstufe im Bildungsgang des Gymnasiums ohne Schulwechsel erreichbar ist.
1. Schülerbeförderungskostenrechtlich ist als nächstgelegene Schule diejenige anzusehen, auf der der gewünschte Abschluss im gewählten Bildungsgang am Ende der Mittelstufe - je nach Elternwunsch schulformbezogen oder schulformübergreifend - erreichbar ist.
2. Beim Besuch einer Ersatzschule in freier Trägerschaft darf schülerbeförderungskostenrechtlich nur auf eine öffentliche Schule derjenigen Schul- und Organisationsform verwiesen werden, die hinsichtlich des schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots des gewählten Bildungsgangs in der Mittelstufe dem betreffenden Angebot der konkret besuchten Ersatzschule am nächsten kommt.
3. Die Mittelstufe der Freien Waldorfschule kommt, soweit es um die Frage eines schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots geht, bei den öffentlichen Schulen der Mittelstufe der integrierten Gesamtschule am nächsten.
4. Wollte man Waldorfschüler schülerbeförderungskostenrechtlich ganz generell auf die jeweilige nächstgelegene öffentliche Schule der betreffenden Schulstufe verweisen, und zwar ungeachtet ihres schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots, so liefe § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 2. Halbs. HSchG für diese Schüler - mit der Folge ihrer verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Benachteiligung - leer.