Bei der Frage, ob im Frauenhaus eines Ortes ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet werden kann, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Flucht in das Frauenhaus zum gegebenen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit war, einen neuen Aufenthalt zu begründen, ohne dass Alternativen zur Verfügung standen.