1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hier eine Anwaltssozietät - ist im Fremdenverkehrsbeitragsrecht selbst Beitragsschuldner, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341).
2. Rechtsanwälte haben jedenfalls mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dürfen daher grundsätzlich zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden.