Der Sachgrund der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kannn auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten "gedanklich zuordnet".
1. Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts selbst, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann.
2. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund der Befristung hinreichend deutlich wird (typologisierende Bezeichnung).
Hierfür ist die bloße Mitteilung des - äußeren - Anlasses der befristeten Einstellung (,, ... aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der ...'') nicht ausreichend.
Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.
1. Die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Beschäftigung der Vertretung ist bei der sogenannten mittelbaren Vertretung nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den ausfallenden Mitarbeiter im Wege des Direktionsrechts in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.
2. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die um zwei Vergütungsgruppen höher bewertet sind als die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten des zu Vertretenden.
3. Der haushaltsrechtliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nicht schon dann vor, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt hat. Vielmehr muss der Angestellte auch "entsprechend beschäftigt" werden, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer Beschäftigung als Aushilfsangestellter (SR 2 y Nr.1 c) BAT) tatsächlich erfüllt sein.
Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet ist, haben nachfolgende Befristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende Vertrag aufgehoben worden ist. Vielmehr enthalten Folgeverträge in diesem Fall den konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag solle nur dann maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.