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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 260/08 vom 17.11.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Schlagworte:Altfallregelung, Diskriminierung, mittelbare, mittelbare Diskriminierung
Stichwort:mittelbare
Leitsatz:Zu den Anforderungen, unter denen ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG gegeben ist.

Der Versagungsgrund des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Zum Einwand der mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch den Versagungsgrund des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Strafgerichtliche Verurteilungen sind im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG so lange zu berücksichtigen, bis sie nach den Bestimmungen des BRZG getilgt sind und damit dem Verwertungsverbot unterliegen (keine Beschränkung auf strafgerichtliche Verurteilungen, die in den nach der Altfallregelung vorausgesetzten Voraufenthaltszeiten ergangen sind).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 260/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 3 TaBV 8/08 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, TzBfG, AÜG, BGB
Schlagworte:Arbeitnehmerüberlassung, konzernintern, vorübergehend, gewerbsmäßig, Gewinnerzielungsabsicht, mittelbare, Wirtschaftsunternehmen, Rechtsmissbrauch, Umgehungsgeschäft
Stichwort:mittelbare
Leitsatz:1. Im Rahmen konzerneigener Personalüberlassung kann bei der Prüfung, ob eine als Wirtschaftsunternehmen deklarierte Personalüberlassungsgesellschaft bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, nicht nur auf den Verleiher abgestellt werden, wenn sie selbst nicht am Markt agiert, über keine Betriebsmittel und mit Ausnahme ihrer Leiharbeitnehmer auch über kein eigenes Personal verfügt.

2. Gibt der konzerneigene Verleiher nur seinen Namen für die Arbeitnehmerüberlassung und handelt er im Übrigen weder konzernintern noch am Markt selbst, sondern nur durch Konzernmutter oder - entleihende - Konzernschwester, ist bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht auf deren Gewinnerzielungsabsicht abzustellen.

3. Derartige konzerninterne Vertragsgestaltungen stellen ein rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft dar, wenn sie dazu führen, dass die konzerninterne Entleiherin hierdurch im Ergebnis die Lohnkosten senken kann und wegen der unterschiedlichen Vertragsarbeitgeber "ihren" Arbeitnehmern geschuldete Vergütungsbestandteile wie Anwesenheitsprämien, höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld den Leiharbeitnehmern nicht zahlen muss.

Der Betriebsrat der Entleiherin kann die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG iVm. 242 BGB verweigern.

4. Die Verletzung des Gebots, eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nur bei Vorliegen einer staatlichen Erlaubnis betreiben zu dürfen, führt zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 3 TaBV 8/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 64/03 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:FStrG, GG, VwVfG
Schlagworte:Abwägungsfehler, Alternativenprüfung, Beeinträchtigung, mittelbare, Beeinträchtigung, optische, Enteignung, Enteignungsschwelle, Entschädigung, Lärmimmissionen, Schadstoffbelastung, Veränderungssperre
Stichwort:mittelbare
Leitsatz:1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundstückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen lediglich die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Das Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Der Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung hat seine Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und setzt voraus, dass das Grundstück durch die Auswirkungen des Vorhabens schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche "Zumutbarkeitsschwelle" überschritten wird (wie BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 = NVwZ 2003, 209 ff.).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 64/03

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 63/03 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:FStrG, GG, VwVfG
Schlagworte:Abwägungsfehler, Alternativenprüfung, Außenwohnbereich, Beeinträchtigung, mittelbare, Enteignung, Enteignungsschwelle, Entschädigung, Lärmimmissionen, Mietwerteinbußen, Schadstoffbelastung, Veränderungssperre
Stichwort:mittelbare
Leitsatz:1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundtückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Ein Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie eine fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Voraussetzung für eine Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs durch Lärmimmissionen ist, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für den Verkehrslärm überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer Funktion und Lärmbetroffenheit, also ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung nach, schutzwürdig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine räumliche Nähe der konkreten Fläche zum Wohngebäude nicht gegeben ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 63/03


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