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Mitteilungspflichten gegenüber der Personalvertretung

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 623/04 vom 29.07.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, LPVG NW
Schlagworte:Kündigung vor Ablauf der Wartezeit, Mitteilungspflichten gegenüber der Personalvertretung
Stichwort:Mitteilungspflichten gegenüber der Personalvertretung
Leitsatz:1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen.

2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 15 Sa 623/04




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