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Mitteilung der Einlassung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 309/06 vom 22.08.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Urteilsgründe, Anforderungen, Mitteilung der Einlassung, Beweiswürdigung
Stichwort:Mitteilung der Einlassung
Leitsatz:Fehlen in einem Urteil die Beweisgründe und enthalten die Urteilsgründe weder die Einlassung des Angeklagten noch deren Würdigung unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 309/06



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 39/05 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit, Mitteilung der Einlassung
Stichwort:Mitteilung der Einlassung
Leitsatz:Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann ausreichend begründet, wenn sich ihm auch entnehmen lässt, wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 39/05

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 37/05 vom 07.04.2005

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit, Mitteilung der Einlassung
Stichwort:Mitteilung der Einlassung
Leitsatz:Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann ausreichend begründet, wenn sich ihm auch entnehmen lässt, wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 37/05

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ss OWi 622/00 vom 27.07.2000

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Urteilsgründe im Bußgeldverfahren, Mitteilung der Einlassung, Bezugnahme auf ein Radarfoto, Umfang der Entscheidungsgründe, Messfoto, Lichtbild
Stichwort:Mitteilung der Einlassung
Leitsatz:1. Auch im Bußgeldverfahren muss das Urteil erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht.

2. Lässt sich dem Urteil eine zulässige Bezugnahme auf das bei den Akten befindliche Messfoto nicht entnehmen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität des in Augenschein genommenen Messfotos enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Messfoto zur Identifizierung generell geeignet ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss OWi 622/00


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