Der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, kann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung auch mit dem der Revision angefochten werden kann, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht.
2. Bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls müssen Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Gewaltanwendung in der Absicht verübt worden ist, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
3. Mittäterschaft ist bereits dann gegeben, wenn jeder Beteiligte im Sinne eines konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will.
1. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist entscheidend, dass der Teilnehmer durch seine Handlung nicht nur fremdes, tatbestandsverwirklichendes Unrecht fördern will, sondern seinen Tatbeitrag im Sinne gleich geordneten, arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Insoweit ist eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände erforderlich.
2. Auch bei der sukzessiven Mittäterschaft bedarf er einer abschließenden Gesamtwürdigung, bei der zu prüfen ist, ob nach Art und Umfang der Tatbeteiligung Besonderheiten vorliegen, die die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels bei einem der Teilnehmer ausnahmsweise widerlegen.