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Mittäterschaft

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 194/05 vom 28.06.2005

Rechtsgebiete:StGB, JGG
Schlagworte:Körperverletzung, gefährliche, Begehung duch mehrere Täter, Mittäterschaft, Jugendstrafe, Schwere der Schuld
Stichwort:Mittäterschaft
Leitsatz:Zur gefährlichen Körperverletzung in Form der Begehung duch mehrere und zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 194/05



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 471/04 vom 23.12.2004

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Sprungrevision, Übergang, Berufung, Zulässigkeit, räuberischer Diebstahl, Feststellungen, Mittäterschaft
Stichwort:Mittäterschaft
Leitsatz:Der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, kann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung auch mit dem der Revision angefochten werden kann, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht.

2. Bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls müssen Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Gewaltanwendung in der Absicht verübt worden ist, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

3. Mittäterschaft ist bereits dann gegeben, wenn jeder Beteiligte im Sinne eines konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 471/04

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 409/04 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Mittäterschaft, Beihilfe, Teilnahme, Abgrenzung, arbeitsteiliges Vorgehen, gemeinschaftliche Tätigkeit
Stichwort:Mittäterschaft
Leitsatz:1. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist entscheidend, dass der Teilnehmer durch seine Handlung nicht nur fremdes, tatbestandsverwirklichendes Unrecht fördern will, sondern seinen Tatbeitrag im Sinne gleich geordneten, arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Insoweit ist eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände erforderlich.

2. Auch bei der sukzessiven Mittäterschaft bedarf er einer abschließenden Gesamtwürdigung, bei der zu prüfen ist, ob nach Art und Umfang der Tatbeteiligung Besonderheiten vorliegen, die die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels bei einem der Teilnehmer ausnahmsweise widerlegen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 409/04

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 84/04 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Mittäterschaft, Handel mit BtM
Stichwort:Mittäterschaft
Leitsatz:Zum mittäterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 84/04


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