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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10454/09.OVG vom 29.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, ARB 1/80
Schlagworte:Arbeitnehmer, türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsrat, Assoziationsratsbeschluss, Assoziationsrecht, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich, Ausland, Auslandsaufenthalt, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreise, Dauer, deutsch, Einbürgerung, Einreise, Erlöschen, Erwerb, Eingliederung, Familienangehöriger, Integration, Kind, Kinder, türkische Kinder, Lebensverhältnisse, Lebensmittelpunkt, Mitgliedstaat, Staatsangehörigkeit, Studium, Türkei, türkisch, Verlust, Wechsel, Zeitpunkt
Stichwort:Mitgliedstaat
Leitsatz:1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).

2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.

3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10454/09.OVG



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 3 B 34.05 vom 14.06.2007

Rechtsgebiete:GG, AufenthG, AsylVfG, SDÜ, DÜ, VO (EG) Nr. 343/2003, Erlass Nr. 09/2006
Schlagworte:Libanon, humanitäre Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Abschiebung, Ausreisehindernis, Beseitigung, zumutbare Anforderungen, Heimreisedokument, Laissez-passer, Ausreisebereitschaft, freiwillig, Bekundung, IMK-Beschluss, wirtschaftliche Integration, Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsangebot, Asylbegehren, Zuständigkeit, Mitgliedstaat, Übernahme, Überstellung, Frist
Stichwort:Mitgliedstaat
Leitsatz:1. Einem ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei der Botschaft seines Heimatlandes ernsthaft und nachdrücklich um die Ausstellung eines Heimreisedokuments zu bemühen; derartige Bemühungen sind nicht von vornherein aussichtslos.

2. Zu den zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses zählt auch die Bekundung der Bereitschaft zur freiwilgen Rückkehr in das Heimatland, sofern dem nicht im Einzelfall anerkennenswerte Gründe entgegenstehen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 3 B 34.05


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