1. § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA lässt ausdrücklich zu, dass die Verbandssatzung abweichend von Abs. 1 vorsehen kann, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 Verf LSA werden hierdurch nicht verletzt.
2. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA können die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden. Die Regelung der einheitlichen Stimmabgabe ist nicht zwingend an das in § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG LSA vorgesehene imperative Mandat gebunden, das im Übrigen nach der Sonderregelung in § 157 Abs. 1 Satz 5 WG LSA keine Anwendung findet, wenn der Vertreter in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt.
1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus.
2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden.
3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung).
1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.
2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.
3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.
4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
§ 75 Abs. 5 Satz 1 GO LSA regelt die verwaltungsmäßige Behandlung der von der Verwaltungsgemeinschaft für ihre Mitgliedsgemeinden zu besorgenden Aufgaben. Nach dieser Vorschrift werden in Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich vom gemeinsamen Verwaltungsamt erledigt. Mithin obliegt allein der Verwaltungsgemeinschaft als "Servicebetrieb" die verwaltungsmäßige Vorbereitung, Abwicklung und Ausführung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden - also auch die Sachbearbeitung der für die Mitgliedsgemeinden eingehenden Post. Diese Kompetenzzuweisung erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf keiner weiteren Umsetzung in einer von den Mitgliedsgemeinden zu beschließenden Gemeinschaftsvereinbarung. Diese können sich folglich auch keine "eigenen Besorgungskompetenzen" gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft vorbehalten.
1. Die Einigung hinsichtlich der Bestellung der weiteren Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat den Charakter einer Abstimmung, nicht einer Wahl. Es reicht aus, wenn die Einigung im Kreis der anwesenden Gemeinderäte und des Bürgermeisters erzielt wird.
2. Ist die Verbandsversammlung eines Zweckverbands mangels uwirksamer Bestellung der weiteren Vertreter eines Verbandsmitglieds nicht fertig zusammengesetzt, kann sie nicht rechtmäßig handeln.
3. Entscheidungen einer Verbandsversammlung sind rechtswidrig, wenn an der Beschlussfassung Personen mitgewirkt haben, die nicht wirksam zu (weiteren) Vertretern eines Verbandsmitglieds bestellt wurden. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Stimmabgabe auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat.
4. Entsendet eine Mitgliedsgemeinde mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung, darf der Bürgermeister für die weiteren Vertreter nicht mit abstimmen.
5. Ein mehrfaches Stimmrecht in der Verbandsversammlung kann in der Verbandssatzung nur für einzelne, nicht für alle Verbandsmitglieder vorgesehen werden.