Die Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO einer Kommanditgesellschaft nach einer BGB-Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen; sie tritt ein, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile der BGB-Gesellschaft auf die Kommanditgesellschaft übertragen und bei dieser in einer Hand vereinigt werden.
Es besteht ein berechtigtes Interesse an der von den Klägern erstrebten Feststellung, ob sie jemals Mitglieder der Jüdischen Gemeinde in F. gewesen sind.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht daran, dass die Regelungen des Mitgliedschaftsrechts zum innerkirchlichen Bereich i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV gehören.