1. § 101 Abs. 3 HwO bestimmt keine materielle Präklusion nicht rechtzeitig und substantiiert vorgebrachter Wahlanfechtungsgründe.
2. § 93 Abs. 2 HwO lässt eine Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer nach den im Kammerbezirk befindlichen Landkreisen nur zu, um dadurch die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks zu berücksichtigen; eine Aufteilung nach Regionen als selbständiges Verteilungskriterium ist nicht zulässig.