JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Mitglieder
| Rechtsgebiete: | GG, LV, LRiG, VwGO |
| Schlagworte: | Richterwahlausschuss, Mitglieder, Beschlussfassung, Abstimmung, Motive, Stimmenthaltung, Abstimmungsergebnis, Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Bestenauslese, Kontrolldichte, dienstliche Beurteilung, letzte, frühere, Gleichstand, Auswahlkriterien, Anforderungsprofil, Amt, Eignung, Leistung, Gewicht, Ermessen, Präsident des Oberlandesgerichts, Spitzenamt, Rechtsprechung, Gerichtsverwaltung, Leitungsfunktion, Quereinstieg, andere Gerichtsbarkeit, oberes Landesgericht, Bewährung, aufschiebende Wirkung, Vollziehung, Oberverwaltungsgericht, Verfassungsbeschwerde, Zwischenregelung, Unzulässigkeit, Unanfechtbarkeit |
| Stichwort: | Mitglieder |
| Leitsatz: | 1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden. 2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären. 3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird. 4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen. 5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang. 6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat. 7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10457/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB |
| Schlagworte: | Abfindungsgrundstücke, Anteilsrecht, Dringlichkeit, Gemeinheitsteilung, Hof, Hofstelle, Interessentengrundstücke, Mitglieder, Organ, Personenzusammenschluss, altrechtlicher, Rezess, Teilung, Vertretungsbefugnis |
| Stichwort: | Mitglieder |
| Leitsatz: | Für eine durch Gemeinheitsteilung des 19. Jahrhunderts entstandene Interessentschaft, bei der die Mitgliedschaft an ein dinglich mit einem berechtigten Hofgrundstück verbundenes Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück anknüpft, können die heutigen Eigentümer nur der Hofstellen der ursprünglich berechtigten Höfe die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde nach Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB nicht unter Hinweis auf ein von ihnen gebildetes Vertretungsorgan beanspruchen, wenn nicht auszuschließen ist, dass durch Teilungen des Hofgrundstückes weitere anteilsberechtigte Mitglieder entstanden sind. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 39/06 | |
| Rechtsgebiete: | WVG, LWG NRW, KAG NRW |
| Schlagworte: | Abgaben, Verbandslasten, Beiträge, Vorteilsmaßstab, Wasserverband, kommunale Wasserversorgung, Wasserfehlbedarf, Verbundnetz, Mitglieder, Drittversorger, Wasserbeschaffungsverbände, Nutznießer, Wasserverkaufsmenge, Endverbraucher |
| Stichwort: | Mitglieder |
| Leitsatz: | Der von einer Gemeinde zu tragende Anteil an den Kosten eines Verbundnetzes, das von einem Wasserverband betrieben wird, um im Falle eines Wasserfehlbedarfs die kommunale Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sicherzustellen, kann in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis der an die Endverbraucher im Abrechnungszeitraum abgegebenen Wasserverkaufsmengen bemessen werden. Wasserverkaufsmengen der auf dem Gemeindegebiet als Drittversorger tätigen Wasserbeschaffungsverbände dürfen dabei einbezogen werden, solange diese über einen Anschluss an das Verbundnetz verfügen, der mit Wissen und Willen der Gemeinde eingerichtet worden ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 1.05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, GewO |
| Schlagworte: | Verein, Idealverein, Wirtschaftlicher Verein, Rechtsfähigkeit, Entziehung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Religionsgemeinschaft, Weltanschauungsgemeinschaft, Autonomie, Hierarchie, Fremdbestimmung, Vorwand, Dienstleistungen, Entgeltlichkeit, Auditing, Kurse, Mitglieder, Finanzierung, Gefahren, Gläubigerschutz, Gewerberecht, Nebenzweckprivileg, Werbung, Missionierung, Scientology |
| Stichwort: | Mitglieder |
| Leitsatz: | 1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318). 2. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i). Im Falle der Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft kann deshalb auch die Frage, ob der Verein nach seinem Gesamtgebaren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, grundsätzlich nicht losgelöst von dem Willen des einzelnen Vereins und den Überzeugungen seiner Mitglieder beantwortet werden. 3. Auch nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist nicht erwiesen, dass die Scientology-Lehre von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt wird. 4. Die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB) dienen maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck daher grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1998, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 7, und vom 16.2.1995, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1972/00 | |
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