Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt, alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen.
§ 16 Abs. 5 VermG erfasst die vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypothek auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit zum Teil innerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehört hat und die Hälfte oder mehr der Erbanteile staatlich verwaltet waren.
Urteil des 8. Senats vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 31.99
I. VG Meiningen vom 31.03.1999 - Az.: VG 2 K 138/97.Me -