Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt, alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen.
Haben die übrigen Miterben eines verstorbenen Geschädigten vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ihre Anteile an dem Nachlass des Geschädigten einem Miterben übertragen, ist allein dieser Miterbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
Bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat der einzelne Miterbe gegen den Willen der anderen Miterben Miterben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Kaufpreisanteils hinsichtlich eines von der Erbengemeinschaft aus der Erbmasse verkauften Grundstücks.