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OLG-HAMM – Urteil, 13 U 52/01 vom 19.09.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verkehrssicherungspflicht, Streupflicht, Miterbbaurecht, Schutzzweck
Stichwort:Miterbbaurecht
Leitsatz:Streupflicht von Miterbbauberechtigten

Steht mehreren Anliegern ein gemeinschaftliches Erbbaurecht an einer Privatstraße zu und kommt einer der Miterbbauberechtigten auf der Privatstraße vor dem Grundstück eines anderen Miterbbauberechtigten wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht zu Fall und verletzt sich dabei, besteht jedenfalls dann kein Ersatzanspruch, wenn weder eine ausdrückliche noch konkludente Regelung der Räum- und Streupflicht zwischen den Miterbbauberechtigten existiert. Denn mangels entsprechender Regelung war der Verletzte ebenso wie die übrigen Miterbbauberechtigten verpflichtet, den Räum- und Streudienst zu erledigen und aus diesem Grunde dem Schutzzweck der Pflicht entzogen.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 13 U 52/01




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