Hat ein Nichtverfolgter seine Miteigentumshälfte an einem Grundstück veräußert, weil der Miteigentümer als Verfolgter i. S. des § 1 Abs. 6 VermG zum Verkauf der anderen Grundstückshälfte gezwungen worden ist, erfasst der Schädigungstatbestand auch das Rechtsgeschäft des nicht verfolgten Miteigentümers. Stehen die beiden Rechtsgeschäfte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Zwangsverkauf ursächlich für das Verkaufsgeschäft des Nichtverfolgten war.