Ein Wohnungseigentümer kann öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine auf das gemeinschaftliche Grundstück bezogene Baugenehmigung mangels eigener Rechtsverletzung nicht geltend machen.
Miteigentümer eines Grundstücks können zur Erfüllung der ihnen nach der gemeindlichen Satzung obliegenden Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich nur gemeinschaftlich herangezogen werden, da die Vornahme des Anschlusses eine Maßnahme der Verwaltung ist, zu der die Miteigentümer nicht einzeln, sondern nur gemeinschaftlich befugt sind (vgl. § 744 Abs. 1 BGB).
Dies setzt den Erlass eines einheitlichen Verwaltungsakts voraus, der inhaltlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Miteigentümer nicht einzeln, sondern aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit verpflichtet werden. Eine Inanspruchnahme der Miteigentümer jeweils mit gesonderten Bescheiden, die die gemeinschaftliche Verpflichtung in keiner Weise zum Ausdruck bringen, genügt diesen Anforderungen nicht.
Auf die Möglichkeit der Anlegung einer Zuwegunng über das an die Anbaustraße unmittelbar angrenzende vordere Grundstück kann für das Erschlossensein auch des hinteren Grundstücks nur dann verwiesen werden, wenn vorderes und hinteres Grundstück im Eigentum jeweils derselben Person oder Personenmehrheit stehen.
Werden an einem unter Verletzung der Abstandsvorschriften errichteten Gebäude, gegen das der Nachbar unter Verwirkung seiner nachbarlichen Abwehransprüche bisher nicht eingeschritten ist, Änderungen vorgenommen, die zwar selbst keine Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche haben, aber die vom bisherigen Baubestand ausgehende Beeinträchtigung der durch § 8 LBauO geschützten Belange des Nachbarn verstärken, so ist es nicht treuwidrig, wenn der Nachbar die Beseitigung dieser Änderungen verlangt.
Stellt ein Grundlagenbescheid die Maßstabsdaten betreffend die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung von Grundstücken fest, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, hat dies nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber den Miteigentümern einheitlich zu erfolgen.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.
Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.
1. Fällt der Grundstückeigentümer ohne Gestattung des Nachbarn einen auf der Grenze befindlichen Baum, verletzt er zwar das Miteigentum des Nachbarn; da er aber Beseitigung des Grenzbaumes hätte verlangen können, fehlt es regelmäßig an einem Schaden des Nachbarn.
2. Für die Einordnung als Grenzbaum ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücksgrenze den Baum mittig durchschneidet.
Bei der Prüfung einer Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG sind dingliche Belastungen zugunsten des Restitutions-Gläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts noch valutierten.
Eine nachträglich auf einen Miteigentümer übergegangene Hypothek an dem Grundstück verringert dessen Zeitwert um den auf fremde Miteigentumsanteile entfallenden Anteil.
Wurde eine im Bruchteilseigentum stehende Sache von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen, ist jeder Bruchteilseigentümer hinsichtlich seines Anteils Berechtigter, ohne dass zwischen den Berechtigten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen besteht.
Meldet ein ehemaliger Bruchteilseigentümer einen Anspruch auf Rückgabe des gesamten Vermögenswerts an sich oder an alle Miteigentümer an, gilt sein Antrag nicht zugleich als Anmeldung von Rückgabeansprüchen der übrigen Miteigentümer.
Beschluss des 8. Senats vom 16. Oktober 2000 - BVerwG 8 B 208.00 -
I. VG Magdeburg vom 04.07.2000 - Az.: VG 5 A 691/99 MD -
Mit der Sprungrevision kann geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht habe die Klagebefugnis zu Unrecht verneint.
Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus. Dies gilt auch gegenüber Störungen, die ein nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörender Dritter bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks verursacht.
Urteil des 4. Senats vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3.97 -
I. VG Karlsruhe vom 27.01.1997 - Az.: VG 12 K 239/96 -