Ein Wohnungseigentümer kann öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine auf das gemeinschaftliche Grundstück bezogene Baugenehmigung mangels eigener Rechtsverletzung nicht geltend machen.
1. Der Erlass eines Abwassergebührenbescheides vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld führt nicht zur Aufhebung dieses Bescheides, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Gebührenschuld entstanden ist und der Bescheid bei seiner Aufhebung sofort inhaltsgleich erneut festgesetzt werden müsste.
2. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich durchaus erlaubt, gegenüber einem der Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Rahmen der Festsetzung der Gebühr von der Schätzungsbefugnis dann Gebrauch zu machen, wenn (nur) dieser seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.
Zur Frage, ob ein Gebäudemiteigentümer vom anderen die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach verlangen kann.
Stellt ein Grundlagenbescheid die Maßstabsdaten betreffend die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung von Grundstücken fest, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, hat dies nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber den Miteigentümern einheitlich zu erfolgen.
Hat ein Nichtverfolgter seine Miteigentumshälfte an einem Grundstück veräußert, weil der Miteigentümer als Verfolgter i. S. des § 1 Abs. 6 VermG zum Verkauf der anderen Grundstückshälfte gezwungen worden ist, erfasst der Schädigungstatbestand auch das Rechtsgeschäft des nicht verfolgten Miteigentümers. Stehen die beiden Rechtsgeschäfte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der Zwangsverkauf ursächlich für das Verkaufsgeschäft des Nichtverfolgten war.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.
Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.