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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10167/07.OVG vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:GG, LBG, BeurteilungsVV 2005
Schlagworte:Beamtin, Beamter, Bewerberin, Bewerber, Mitbewerberin, Mitbewerber, Dienstposten, Beförderung, Beförderungsdienstposten, Auswahl, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, Leistung, Leistungsgrundsatz, Befähigung, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Anfechtung, Rechtsverletzung, Beurteilungszeitraum, Beurteilungslücke
Stichwort:Mitbewerberin
Leitsatz:1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt.

2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10167/07.OVG




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