1. Der Gesamtpersonalrat einer kommunalen Gebietskörperschaft hat nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg mitzubestimmen, wenn zum Abbau einer planwidrigen Überversorgung die bisherige Gesamtversorgungsobergrenze in einer Ruhegeldordnung geändert werden soll.
2. Das Mitbestimmungsrecht setzt - wie im Betriebsverfassungsgesetz - einen kollektiven Tatbestand voraus. Er liegt vor, wenn das Versorgungswerk bereits geschlossen war und deshalb der betroffene Personenkreis individualisierbar ist.
3. Für das Mitbestimmungsrecht spielt es keine Rolle, daß der gesamte Geschäftsbereich der Gebietskörperschaft betroffen ist. Ebenso ist es unerheblich, daß der Gemeinderat die Anpassungsregelungen beschlossen hat.
4. Wenn eine planwidrige Überversorgung abgebaut werden soll, müssen sich die Anpassungsregelungen an den Grundprinzipien der bisherigen Versorgungsordnung ausrichten. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen. Billigte die Versorgungsordnung allen Versorgungsberechtigten unabhängig von ihrer Dienstzeit einen bestimmten Versorgungsgrad zu, so darf eine neue nach Dienstzeit gestaffelte Gesamtversorgungsobergrenze bei Versorgungsberechtigten mit kürzerer Dienstzeit nicht zu einem geringeren Versorgungsgrad als ursprünglich vorgesehen führen.
Aktenzeichen: 3 AZR 357/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 28. Juli 1998
- 3 AZR 357/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 18 Ca 12444/95 -
Urteil vom 04. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 6/97 -
Urteil vom 23. April 1997