Die Bestimmung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG unterfällt nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG bzw. dem Mitwirkungstatbestand des § 63 Abs. 1 HPVG.
1. Ob bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, welche Leiharbeitnehmer betreffen, die Zuständigkeit des Betriebsrates bei dem Entleiher oder derjenige beim Verleiher gegeben ist, hängt davon ab, ob dem Vertragsarbeitgeber oder dem Entleiherbetrieb die Entscheidungsmacht hinsichtlich der Regelung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zusteht.
2. Die Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und des Endes der Arbeitszeit liegt in der Entscheidungshoheit des Vertragsarbeitgebers und betrifft mithin den Zuständigkeitsbereich des dortigen Betriebsrates und nicht des Betriebsrates beim Entleiherbetrieb.
3. Ob der vorstehende Regelungsinhalt dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfällt, bleibt unentschieden.
Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats.
Das generelle Verbot der Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten in allen Räumen eines Betriebes einschließlich der Sozialräume ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.
Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.
Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.
Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Bei der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotenen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Allgemeinen Hauptpersonalrat beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt kein Mitbestimmungsrecht beim Erlass der Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 2003 (MBl. LSA 2003, 544 ff.) zu.
Verlangt der Arbeitgeber von einem bestimmten Kreis seiner Arbeitnehmer, deren Krankheitszeiten innerhalb eines Bezugszeitraumes 6 Wochen überschreiten, formularmäßig die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung darüber, ob eine Fortsetzungserkrankung i.S. von § 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG vorliegt, so besteht für diese Verfahrensweise ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Zf. 1 BetrVG.