1. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, ist für die Frage, ob regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und eine geplante Betriebsänderung daher nach §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, auf die Gesamtzahl aller im gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen.
2. Diese Bezugsgröße bleibt maßgeblich auch dann, wenn über das Vermögen einer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Gesellschaften der Konkurs eröffnet wird und der Konkursverwalter den der Gemeinschuldnerin zuzuordnenden Betriebsteil, in dem weniger als 21 Arbeitnehmer beschäftigt sind, unmittelbar nach Konkurseröffnung stillegt. Ob es sich dabei um die Stillegung eines wesentlichen Betriebsteils handelt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des gemeinsamen Betriebes.
Aktenzeichen: 1 ABR 6/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 11. November 1997
- 1 ABR 6/97 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Beschluß vom 31. Mai 1995
- 28 BV 1/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Beschluß vom 21. Juni 1996
- 6 TaBV 8/95 -