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Mitbestimmungsgesetz

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 8/08 vom 01.07.2009

1. Ein Jahresabschluss ist auch dann gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung vor der Fassung des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats zwar nicht vollständig unterblieben ist, die durchgeführte Prüfung aber Mindestanforderungen nicht genügt.

2. Zu den Mindestanforderungen zählt zum einen die Vorlage eines unterzeichneten Prüfungsberichts. Die nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gebotene Siegelung ist allerdings zur Wahrung der Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht erforderlich.

3. Zu den Mindestanforderungen zählt zum anderen die schriftliche Erteilung eines Bestätigungsvermerks. Dabei sind die Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG bereits gewahrt, wenn der Bestätigungsvermerk in dem vom Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Prüfungsbericht wiedergegeben ist.

4. Zur Wahrung der vorgenannten Mindestanforderungen genügt es, wenn der Abschlussprüfer den von ihm zunächst nur als Entwurf vorgelegten Prüfungsbericht vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats unterzeichnet und erkennen lässt, den unterzeichneten Bericht als rechtsverbindliche Erklärung behandeln zu wollen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 8.08 vom 25.03.2009

1. Das Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen nach § 80 BPersVG schließt die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht ein.

2. Das Beteiligungsrecht ist nicht auf die äußeren Prüfungsbedingungen begrenzt, sondern betrifft auch inhaltliche Aspekte der Prüfung; es erstreckt sich auf den mündlichen und schriftlichen Teil der Prüfung.

3. Die Prüfungskommission hat dem in die Prüfung entsandten Personalratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Anregungen und Bedenken in einem oder erforderlichenfalls mehreren vertraulichen Gesprächen vorzutragen.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 TaBV 75/07 vom 16.12.2008

Die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn es um die Wählbarkeit eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat geht, den der Wahl oder den des Amtsantritts, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Beschlussverfahren, das von Arbeitnehmern eingeleitet wird, die nach der Wahl in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehen werden, ist deshalb nicht aussichtslos.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 37/08 vom 21.08.2008

Bleibt der Gesamtbetriebsrat entgegen § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG dauerhaft untätig und bestellt jahrelang keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes, sondern nimmt es stattdessen hin, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, anstatt Aufsichtsratswahlen bzw. Nachwahlen einzuleiten, kann er hierzu nach § 20 MitbestG auf Antrag verpflichtet werden. Die Möglichkeit der Bestellung des Hauptwahlvorstandes durch das Arbeitsgericht entsprechend § 16 MitbestG sehen das MitbestG und die 3. WOMitbestG nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 8/07 vom 21.04.2008

Für die Frage der Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG ist allein die Beherrschung des Konzerns durch Kapitalmehrheit maßgeblich, da aus ihr jederzeit auch Leitungsstrukturen folgen können (Fortführung von OLG Stuttgart NJW-RR1995, 1057 ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 330 ff; Senatsbeschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 342/07 vom 21.04.2008

Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).

BAG – Beschluss, 7 ABR 6/07 vom 16.04.2008

Bei einem Streit zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, muss vor der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ein Statusverfahren nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG vor dem dafür allein zuständigen Landgericht durchgeführt werden. Eine zuvor vorgenommene Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist nichtig.

BGH – Urteil, II ZB 9/07 vom 25.02.2008

a) Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG können auch zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch nicht endgültig manifestiert haben, jedoch i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG hinreichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist.

b) Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ist jedenfalls dann erfüllt, wenn eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit - d.h. eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % - besteht.

c) Der Tatrichter darf bisher streitige Tatsachen nur dann als zugestanden ansehen, wenn die betroffene Partei ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, unmissverständlich fallen gelassen hat. Im Zweifel hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Erörterungs- und Fragepflicht eine eindeutige Prozesserklärung der betroffenen Partei herbeizuführen.

BGH – Beschluss, II ZR 161/06 vom 26.11.2007

a) Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer.

b) Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 MB 20/07 vom 30.07.2007

Die Beschränkung des Bewerberkreises bei der Vergabe einer Richterstelle als mitbestimmunsbedürftige Maßnahme.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 901 Kap 1/06 vom 15.02.2007

Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung (Musterentscheid nach § 14 KapMuG)Das einvernehmliche vorzeitige Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft ist eine unverzüglich zu veröffentlichende Insiderinformation gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG erst, wenn der nach § 84 Abs. 2 AktG ausschließlich zuständige Aufsichtsrat den entsprechenden Beschluss gefasst hat.

BAG – Beschluss, 7 ABR 26/06 vom 14.02.2007

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.

OVG-BREMEN – Beschluss, P A 1/06.PVL vom 17.01.2007

Die Übertragung der Dienstaufsicht über das richterliche Personal des Sozialgerichts Bremen durch Verfügung vom 28.05.2003 des Senators für Justiz und Verfassung auf die Präsidentin des Landessozialgerichts unterliegt nicht der Mitbestimmung.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-26 W 14/06 AktE vom 30.10.2006

Für die Frage, ob ein inländisches Konzernzwischenunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes erfasst wird, gilt das Konzernzwischenunternehmen auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur noch über die kapitalmäßige Beteiligung des Konzernzwischenunternehmens beherrscht, nachdem sich die anderen inländischen Konzernunternehmen in Beherrschungsverträgen der Leitung eines ausländischen Konzernunternehmens unterworfen haben (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.3.1995 - 8 W 355/93, AG 1995, 380 ff = ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff).

BGH – Urteil, II ZR 137/05 vom 18.09.2006

a) Die Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfasst nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung, beziehen.

b) Anders als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erfüllt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Mitte des Aufsichtsrats (§ 107 Abs. 1 AktG; § 27 MitbestG) nicht den Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Einer - von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht gedeckten, extensiven - Anwendung dieser Norm auf Abstimmungsvorgänge innerhalb des Aufsichtsrats steht die unabhängige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen, die allein dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen (§ 111 Abs. 5 AktG).

c) Anspruchsberechtigt hinsichtlich eines (isolierten) Zinsanspruchs gemäß § 38 WpÜG ist nicht derjenige Aktionär der Zielgesellschaft, dessen Stimmrechte aufgrund seiner Beteiligung an dem abgestimmten Verhalten dem "Bieter" gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG dergestalt zuzurechnen sind, dass er seinerseits ebenfalls meldungs- und angebotspflichtig (§ 35 WpÜG) wäre.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 2779/05 vom 22.06.2006

1. Der Einsatz von Ein-Euro-Kräften gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.

2. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 34/03 vom 22.06.2006

1. Bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen ein erhebliches Handlungsermessen zusteht (im Anschluss an BGHZ 135, 244, 257; BGH DB 2002, 473).

Diese Grundsätze gelten auch bei personellen Maßnahmen (hier bei einer Gehaltserhöhung für einen leitenden Mitarbeiter), die in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen und die jedenfalls subjektiv im Unternehmensinteresse vorgenommen und nicht von sachfremden Erwägungen getragen werden.

2. Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens (hier eines weiteren Klinikbetriebs) überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind.

Zumindest dann, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen, wird eine umfassende "Due Diligence" durchzuführen sein.

Wird dies unterlassen, kommt bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Geschäftsführerhaftung in Betracht.

3. Ist bei der GmbH ein vorhandener Aufsichtsrat in die Entscheidung über den Unternehmenserwerb eingebunden, haben die Geschäftsführer den Aufsichtsrat über die für die Erwerbsentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und sachlich zutreffend zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch darin liegen, dass der Ablauf der vorausgegangenen Kaufvertragsverhandlungen sowie die eigenen Erwägungen für eine zunächst erfolgte grundlegende Ablehnung der Investitionsentscheidung gegenüber dem Aufsichtsrat unvollständig und unrichtig dargestellt worden sind.

4. Der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Informationspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat und dem eingetretenen Schaden (Erwerb des verlustbringenden Klinikbetriebs) ist nicht empirisch festzustellen und kann insbesondere nicht (ex post) durch Zeugenvernehmung der Aufsichtsratsmitglieder festgestellt werden.

Für den Kausal- und Zurechnungszusammenhang ist vielmehr entscheidend, wie ein verantwortlich handelndes, seine Aufsichtsfunktion sorgfältig wahrnehmendes Aufsichtsratsmitglied sich verhalten hätte und welche Entscheidung bei vollständiger, zutreffender Information von ihm zu erwarten gewesen wäre.

5. Werden gebotene unternehmerische Entscheidungen zur Begrenzung des Schadens in der Form kontinuierlich auflaufender Jahresverluste in Millionenhöhe unterlassen, muss sich die GmbH ein eventuelles Mitverschulden, sei es über die Person des Mitgeschäftsführers, über den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung, im Verhältnis zum schadensersatzpflichtigen Geschäftsführer nicht zurechnen lassen, soweit es um ein evtl. Mitverschulden in dem Zeitraum geht, in dem der in Anspruch genommene Geschäftsführer weiterhin im Amt gewesen ist und Verantwortung für die GmbH getragen hat.

Ein der GmbH zuzurechnendes Mitverschulden kommt im Verhältnis zu dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Geschäftsführer erst für die Zeit nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer in Betracht.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 A 1492/05.PVL vom 09.06.2006

Die Anweisung eines Dienststellenleiters an die Schulhausmeister, die in der jeweiligen Schule vorhandenen elektrischen Geräte nach der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschrift zu überprüfen, unterliegt nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 TaBV 49/05 vom 18.05.2006

1. Auch die Aufhebung einer Vergütungsgruppenordnung ist deren Änderung gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG

2. Zur Eingruppierung von neu eingestellten Mitarbeitern, für die ein Tarifvertrag keine Anwendung findet.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.05 vom 22.03.2006

1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ist Dienststellenleiter nach § 8 Abs. 5 Satz 1 MBG SH.

2. Streiten Dienststelle und Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber, ob eine bestimmte Beschäftigte leitende Angestellte nach § 84 Abs. 1 MBG SH ist, so ist diese Beschäftigte nicht am Verfahren zu beteiligen.

3. Ein Beschäftigter ist leitender Angestellter im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBG SH, wenn er nach Dienststellung und Dienstvertrag durch die Wahrnehmung von Schlüsselaufgaben kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt, er dabei eigenen Entscheidungsspielraum hat und die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben seine Tätigkeit prägt.

LAG-KOELN – Urteil, (10) Sa 17/06 vom 13.03.2006

1. Die gesetzliche Regelung in § 72 a LPVG NW, wonach die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers der Zustimmung des Personalrates bedarf, ist nicht verfassungswidrig.

2. Eine einschränkende Auslegung, dass ein entsprechender Beschluss einer Einigungsstelle keinen entscheidenden, sondern nur empfehlenden Charakter hat, kommt nicht in Betracht.

3. Eine Änderung des Rechtszustandes liegt in der Kompetenz des zuständigen Gesetzgebers.

LAG-KOELN – Urteil, 14 (10) Sa 17/06 vom 13.03.2006

1. Die gesetzliche Regelung in § 72 a LPVG NW, wonach die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers der Zustimmung des Personalrates bedarf, ist nicht verfassungswidrig.

2. Eine einschränkende Auslegung, dass ein entsprechender Beschluss einer Einigungsstelle keinen entscheidenden, sondern nur empfehlenden Charakter hat, kommt nicht in Betracht.

3. Eine Änderung des Rechtszustandes liegt in der Kompetenz des zuständigen Gesetzgebers.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 2 TaBV 9/06 vom 16.02.2006

1. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht mehr wählbar zum Aufsichtsrat.

2. Maßgeblich für die Frage der Wählbarkeit ist der Beginn der Amtszeit.

3. Die Pflicht des Wahlvorstands zur Prüfung eines eingereichten Wahlvorschlags beginnt mit der Einreichung des schriftlichen Wahlvorschlags; erforderliche Aufklärungsmaßnahmen stellen keine pflichtwidrige Verzögerung der Prüfung dar.

4. Der Wahlvorstand ist - abgesehen von einer Mehrfachbewerbung im Sinn des § 27 Abs. 8 WO - zu einer Änderung des eingereichten Wahlvorschlags, insbesondere zu einer Streichung einzelner Bewerber, nicht befugt.

5. Erkennt der Wahlvorstand, dass er irrtümlich einen eingereichten Wahlvorschlag zunächst als gültig behandelt hat, darf er den als ungültig erkannten Wahlvorschlag nicht weiterhin als gültig behandeln.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 57/04 vom 08.12.2005

1. Ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Unterrichtung der Hauptversammlung über den wesentlichen Inhalts eines Vertragswerkes verpflichtet, so muss schon die Einladung zur Hauptversammlung diejenigen Informationen enthalten, die für eine angemessene Beurteilung durch die Aktionäre erforderlich sind. Soll das Vertragswerk erst mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden, ist auch auf diesen Umstand hinzuweisen.

2. Wird durch das Vertragswerk im Sinne eines Vergleichs auf Ansprüche der Gesellschaft aus einem anderen Regelungszusammenhang verzichtet werden, so muss schon mit der Einladung auch dessen wesentlicher Inhalt soweit dargestellt werden, wie es für eine Charakterisierung der Ansprüche erforderlich ist. Keinesfalls reicht es aus, ein englischsprachiges umfangreiches Vertragswerk auf der Hauptversammlung nur für kurze Zeit und ohne Übersetzung auszulegen.

3. Die Informationspflicht des Vorstands besteht nicht nur bei vertraglich vereinbartem Zustimmungsvorbehalt (§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG), sondern auch dann, wenn die Hauptversammlung wegen der Reichweite derGeschäftsführungsmaßnahme zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 83, 122, 131 - "Holzmüller"; BGHZ 159,30 ff. - "Gelatine"). Eine derartige Zuständigkeit der Hauptversammlung kann dadurch indiziert sein, dass ein Vorstand eine Maßnahme von sich aus der Hauptversammlung als bedeutsam zur Beschlussfassung vorlegt.

LAG-KOELN – Beschluss, 10 TaBV 15/05 vom 10.11.2005

1. Beherrschungsvertrag zwischen deutschen "Enkelunternehmen" und ausländischen (englischen) Unternehmen als herrschende Unternehmen, der einen "Konzern im Konzern" zwischen den deutschen Unternehmen und damit ein Entsendungsrecht des Betriebsrats in den Konzernbetriebsrat der deutschen Obergesellschaft ausschließt.

2. Zu den Voraussetzungen des Entsendungsrechts des Betriebsrats eines 50:50 Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernbetriebsrat der beiden Obergesellschaften.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 12.04 vom 04.10.2005

1. Die für die Anfechtung der Personalratswahl geltende Vorschrift des § 18 MBG SH ist auf die Wahl des Personalratsvorstandes nicht entsprechend anzuwenden.

2. Der Personalrat hat nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MBG SH die Größe seines Vorstandes sowie die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Vorstandsmitglieder vor der Durchführung der Vorstandswahl festzulegen.

3. Die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Vorstandssitze hat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH grundsätzlich dem Anteil der Geschlechter an den gewählten Personalratsmitgliedern zu entsprechen; Abweichungen bedürfen der Rechtfertigung.

4. Bewerben sich aus einem Geschlecht nur so viele Personalratsmitglieder, wie Vorstandssitze auf dieses Geschlecht entfallen, so sind sie als Vorstandsmitglieder zu bestellen.

BAG – Beschluss, 7 ABR 42/04 vom 25.05.2005

Rechtsanwaltskosten, die einem Arbeitnehmer anläßlich der Durchführung eines im Zusammenhang mit der Aufsichtsratswahl stehenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind, gehören jedenfalls dann nicht zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG vom Unternehmen zu tragenden Kosten der Aufsichtsratswahl, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 893/04 vom 18.02.2005

1. Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften vom BAG entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen laufender Betriebsrenten nicht ohne weiteres übertragbar.

2. Die Änderung laufender Betriebsrenten bedarf tragfähiger Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die dem Versorgungsberechtigten konkret entstehen.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 134/04 vom 14.12.2004

1. Bei der Bestellung von Gewerkschaftsvertretern für den Aufsichtsrat mitbestimmter Unternehmen steht dem Gericht bei Vorschlägen konkurrierender Gewerkschaften ein freies Auswahlermessen zu (vgl. BayObLGZ 1997, 262). Sprechen keine anderen wesentlichen Gesichtspunkte für oder gegen einen Kandidaten, können auch geschlechtsspezifische Kriterien zur Wahrung der Gleichberechtigung (hier: Berücksichtigung einer Frau neben einem bereits ausgewählten männlichen Aufsichtsratsmitglied) herangezogen werden.

2. Zur Frage, unter welchen Umständen der Tatrichter prüfen muss, ob die vorschlagende Gewerkschaft tatsächlich alle erforderlichen Merkmale des Gewerkschaftsbegriffs erfüllt (hier: allgemein geäußerte Zweifel daran, dass die Gewerkschaft in dem betreffenden Unternehmen "eine gewisse Tarifmächtigkeit" habe, obwohl sie ein Betriebsratsmitglied stellt).

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2130/98 vom 12.10.2004

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG).

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