1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.
2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.
1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.
2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.
1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.
2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.
1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.
2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.
1. Ein Ausschluss der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats an personellen Einzelmaßnahmen liegt nicht vor, wenn die übergeordnete Dienststelle eine generelle Weisung für Personalangelegenheiten erlässt, die durch die nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.
2. Eine wesentliche Unterscheidung des einem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragenen Aufgabenbereich von demjenigen in der alten Dienststelle, ist für die Mitbestimmung bei der Versetzung nicht zu verlangen.
1. Eine die Mitbestimmung des örtlichen Personalrats ausschließende unmittelbar gestaltende Anordnung der übergeordneten Dienststelle liegt nicht vor, wenn diese generelle Weisungen für Personalangelegenheiten erlässt, die von den nachgeordneten Dienststellen im Wege personeller Einzelmaßnahmen - mit oder ohne Entscheidungsspielraum - umzusetzen sind.
2. Für die Mitbestimmung bei der Versetzung ist nicht zu verlangen, dass der dem Beschäftigten in der neuen Dienststelle übertragene Aufgabenbereich sich wesentlich von demjenigen in der alten Dienststelle unterscheidet.