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Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1193/01 vom 10.04.2002

Rechtsgebiete:BetrVG, TVG
Schlagworte:Mehrarbeitszuschläge, tarifliche Arbeitszeitregelung, Öffnungsklausel, Planwochenarbeitszeiten, Auslegung einer Betriebsvereinbarung, Anordnung von Mehrarbeit, Änderung von Schichtplänen, Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
Stichwort:Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
Leitsatz:Lässt ein Tarifvertrag eine von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichende Regelung durch Planwochenarbeitszeiten im Wege von Betriebsvereinbarungen zu, so bedarf eine Änderung der Betriebsvereinbarung auch der Form einer Betriebsvereinbarung.

Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1193/01




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