JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft
| Rechtsgebiete: | BPersVG, UP, BetrVG |
| Schlagworte: | Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft |
| Stichwort: | Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft |
| Leitsatz: | Leitsätze: Wird für Gruppen von Beschäftigten einer Dienststelle eine Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eingerichtet, so hat die Personalvertretung insoweit nach § 75 Abs. 4 BPersVG hinsichtlich der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bei der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt. Aktenzeichen: 1 ABR 36/00 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. Januar 2001 - 1 ABR 36/00 - I. Arbeitsgericht Krefeld - 2 BV 2/00 - Beschluß vom 1. März 2000 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 10 TaBV 33/00 - Beschluß vom 5. Juni 2000 |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 36/00 | |
"Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum