Wird für Gruppen von Beschäftigten einer Dienststelle eine Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eingerichtet, so hat die Personalvertretung insoweit nach § 75 Abs. 4 BPersVG hinsichtlich der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bei der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.
Aktenzeichen: 1 ABR 36/00
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. Januar 2001
- 1 ABR 36/00 -
I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 2 BV 2/00 -
Beschluß vom 1. März 2000
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 TaBV 33/00 -
Beschluß vom 5. Juni 2000