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JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft 

Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 1 ABR 36/00 vom 23.01.2001

Rechtsgebiete:BPersVG, UP, BetrVG
Schlagworte:Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft
Stichwort:Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung für Rufbereitschaft
Leitsatz:Leitsätze:

Wird für Gruppen von Beschäftigten einer Dienststelle eine Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eingerichtet, so hat die Personalvertretung insoweit nach § 75 Abs. 4 BPersVG hinsichtlich der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bei der Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.

Aktenzeichen: 1 ABR 36/00
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. Januar 2001
- 1 ABR 36/00 -

I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 2 BV 2/00 -
Beschluß vom 1. März 2000

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 10 TaBV 33/00 -
Beschluß vom 5. Juni 2000
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 36/00




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