1. Die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten kommt auch in Betracht, wenn der von der beabsichtigten Maßnahme betroffene Arbeitnehmer oder Beamte für längere Zeit beurlaubt ist.
2. Soll einem Beamten aus Anlass seiner Rückkehr aus einer Beurlaubung eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle zugewiesen werden, so unterliegt dies der Mitbestimmung bei Versetzungen nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.