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Mitbestimmung bei Maßnahmen der Berufsbildung und beim Gesundheitsschutz

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 191/08 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Einrichtung einer Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, ausreichende vorherige Verhandlungen, Mitbestimmung bei Maßnahmen der Berufsbildung und beim Gesundheitsschutz, Zahl der Beisitzer
Stichwort:Mitbestimmung bei Maßnahmen der Berufsbildung und beim Gesundheitsschutz
Leitsatz:1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543).

2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 191/08




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