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Mitbestimmung bei der Verteilung eines Liquidationspools

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 1 ABR 67/97 vom 16.06.1998

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Mitbestimmung bei der Verteilung eines Liquidationspools
Stichwort:Mitbestimmung bei der Verteilung eines Liquidationspools
Leitsatz:Leitsätze:

1. Vereinbart ein Krankenhausträger mit seinen Chefärzten, daß diese zur privaten Liquidation berechtigt sein sollen, jedoch Teile des Liquidationserlöses in einen Fonds abführen müssen, an dem nachgeordnete Ärzte zu beteiligen sind, so gilt für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgendes:

a) Ist die Regelung von dem Krankenhausträger veranlaßt, um den nachgeordneten Ärzten zusätzliche Vergütung zu verschaffen, so handelt es sich bei den Regeln, nach denen die Fondsmittel verteilt werden, um mitbestimmungspflichtige Entlohnungsgrundsätze.

b) Entspricht die Regelung jedoch lediglich dem Interesse der Chefärzte, standesrechtlichen Obliegenheiten zu genügen, so handelt es sich nicht um Entlohnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

c) Werden Einzelheiten der Verteilungsgrundsätze mit den Chefärzten abschließend vertraglich geregelt, so spricht der erste Anschein für die Alternative a).

2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG kommt bei beiden Alternativen nicht in Betracht.

Aktenzeichen: 1 ABR 67/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 16. Juni 1998
- 1 ABR 67/97 -

I. Arbeitsgericht
Kempten
- 5 BV 20/95 -
Beschluß vom 24. Januar 1996

II. Landesarbeitsgericht
München
- 5 TaBV 13/96 -
Beschluß vom 25. Juni 1997
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 67/97




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