Die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlaß der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen) bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen, unterliegt als Neu-Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Die Mitbestimmung entfällt auch dann nicht, wenn die Neu-Eingruppierung weder zu einem Wechsel der Vergütungsgruppe noch zu einem Wechsel der Fallgruppe mit veränderten Möglichkeiten eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs führt.
Beschluß des 6. Senats vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 -
I. VG Aachen vom 14.03.1996 - Az.: VG 15 K 396/95.PVB -
II. OVG Münster vom 25.03.1998 - Az.: OVG 1B A 2222/96.PVB -