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Mitbestimmung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 8/09 vom 04.05.2009

Anschluss an die BAG-Rechtsprechung vom 22.10.2008 (4 AZR 793/07) und vom 22.04.2009 (4 ABR 14/08) zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln im öffentlichen Dienst, zur Rückwirkung der Auslegungsrechtsprechung, und zum europarechtlichen Zusammenhang.

LAG-KOELN – Beschluss, 3 TaBV 75/08 vom 11.03.2009

1. Bei der Beteiligung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstelllung eines Arbeitnehmers ist die Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung entbehrlich, wenn der Betriebsrat sowohl den konkreten Arbeitsplatz als auch die Tätigkeit des Mitarbeiters aus eigener Sachkunde genau kennt.

2. Der Betriebsrat ist im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren für die Einhaltung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darlegungs- und beweispflichtig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 17 LP 20/07 vom 11.02.2009

Die Zuweisung bestimmter Funktionen, denen nach § 20 des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit sogenannte Funktionsstufen als Gehaltsbestandteile zugeordnet werden, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

OVG-BREMEN – Beschluss, P A 496/08.PVL vom 03.02.2009

Der Leiter der Dienststelle ist nicht berechtigt, die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Ernennung einer Beamtin auf Probe zur Beamtin auf Lebenszeit unter Anrechnung von Dienstzeiten bei einem anderen Dienstherrn als unbeachtlich anzusehen, wenn der Personalrat die Verweigerung damit begründet, ihm sei die für seine Entscheidung erforderliche Beurteilung der Beamtin nicht vorgelegt worden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 B 94/09.PV vom 22.01.2009

1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am aufgedruckten Erscheinungstag erfolgen, wenn mit der Verteilung der Druckexemplare alsbald begonnen wird.

2. Werden Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung dadurch beeinträchtigt, dass eine ansonsten mtwirkungsbedürftige Angelegenheit durch Rechtsverordnung geregelt wird, sind mit darauf beruhenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten befasste Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, die Verordnung im Wege inzidenter Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht zu untersuchen.

3. Die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) ist ohne hinreichende Verordnungsermächtigung ergangen und daher verfassungswidrig.

Dem für ihre Umsetzung verantwortlichen Dienststellenleiter können deshalb - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - auf der Verordnung beruhende Vollzugsmaßnahmen im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden.

LAG-HAMBURG – Beschluss, 5 TaBV 8/08 vom 17.12.2008

1. Die Betriebspartner eines Betriebes eines nichttarifgebundenen Arbeitgebers werden in § 7 Abs. 3 Satz 2 ArbZG legitimiert, tarifvertraglich auf die Betriebsebene delegierte Abweichungsbefugnisse durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen entsprechend eventueller inhaltlicher Vorgaben auszufüllen.

2. Solche von den Grundsätzen des ArbZG über § 7 Abs. 3 ArbZG abweichende Betriebsvereinbarungen können jedoch nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 A 218/08 vom 27.11.2008

Die Bejahung des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG setzt voraus, dass die betroffene Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt und damit einen kollektiven Bezug aufweist. Ein solcher kollektiver Bezug kommt einem Monatsdienstplan, mit dem bei einem Mehrschichtsystem darüber befunden wird, wer in welchem Zeitraum Dienst zu leisten hat, nicht zu.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 912/08 vom 18.11.2008

1. Ist im Personalrat nur eine Gruppe vertreten, gibt es keine Gruppenangelegenheiten. Gemäß § 28 Abs. 1 NPersVG ist die/der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt.

2. Die Erklärung des Personalrats, zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben zu wollen, beendet das Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG.

3. Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats sind seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 17 LP 25/07 vom 12.11.2008

Versetzungen von Bediensteten der Agentur für Arbeit zu einer anderen Agentur für Arbeit, an deren Sitz der "Interne Service" nach Maßgabe der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) der Bundesagentur für Arbeit vom 30.11.2006 zum 1.3.2007 zur "Optimierung der Inneren Verwaltung" errichtet worden ist, unterliegen der Mitbestimmung des örtlichen Personalrates.

Sein Mitbestimmungsrecht ist durch die Dienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vom 13. Oktober 2003 nicht verbraucht.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 15 TaBV 12/08 vom 30.10.2008

Bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers (Verleihers) liegt bei ansonsten unverändert fortgesetztem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherunternehmen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vor.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 15 TaBV 96/07 vom 09.10.2008

Moderierte Gesprächskreise (work-shops) stellen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 98 Abs. 1 BetrVG bzw. zumindest eine sonstige Bildungsmaßnahme nach § 98 Abs. 6 BetrVG dar, wenn diese nach vorgegebenem didaktisch-methodischen Konzept Hintergrundwissen und Erfahrungen in Form von "Selbsterfahrung" vermitteln.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 B 264/05 vom 18.09.2008

1. Zur Zuständigkeit eines Personalrats.

2. Zur Mitbestimmungspflicht bei Sachverhalten, die der Entscheidungskompetenz des Gemeinderats unterliegen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 1454/07 vom 17.09.2008

Die Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei jeder Krankmeldung sofort vorzulegen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie in Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist und ihr keine erkennbare generelle Regelung zugrunde liegt.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 18/08 vom 26.08.2008

1. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber trotz Vorliegens eines Aufstockungsantrags eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers gemäß § 9 TzBfG einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz mit einem externen Bewerber besetzen will.

2. Ein Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit besteht nur, wenn ein freier Arbeitsplatz besetzt werden soll. Dies ist bei einer nur befristeten Einstellung zur Krankheitsvertretung nicht der Fall.

3. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 9 TzBfG nicht verpflichtet, einen freien Teilzeitarbeitsplatz zu splitten, um die vertragliche Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf 100 % einer Vollzeitarbeitsstelle aufzustocken.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 37/08 vom 21.08.2008

Bleibt der Gesamtbetriebsrat entgegen § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG dauerhaft untätig und bestellt jahrelang keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes, sondern nimmt es stattdessen hin, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, anstatt Aufsichtsratswahlen bzw. Nachwahlen einzuleiten, kann er hierzu nach § 20 MitbestG auf Antrag verpflichtet werden. Die Möglichkeit der Bestellung des Hauptwahlvorstandes durch das Arbeitsgericht entsprechend § 16 MitbestG sehen das MitbestG und die 3. WOMitbestG nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum.

LAG-HAMM – Urteil, 14 Sa 1957/07 vom 15.07.2008

1. Eine Versetzung ist mitbestimmungswidrig und zugleich individualrechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie als endgültige personelle Maßnahme und nicht als vorläufige im Sinne des § 100 BetrVG durchführt und den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zwar unterrichtet hat, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG aber noch nicht abgelaufen ist und der Betriebsrat erst nach Vornahme der Versetzung zustimmt.

2. Eine Versetzung ist bereits dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anweisung gibt, an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verrichten. Von der Zufälligkeit, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, diese neue Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen, oder ob er daran aufgrund von Krankheit gehindert ist, hängt der Zuweisungsakt als solches nicht ab.

3. Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine Versetzung auch mit einer Klage auf Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, d.h. auf seinem alten Arbeitsplatz wenden (entgegen LAG Hamm, 8. März 2005, 19 Sa 2128/04, NZA-RR 2005, S. 462 <463 f.>). Ein entsprechendes Urteil hat nicht lediglich feststellenden Charakter (entgegen BAG, 2. April 1996, 1 AZR 743/95, NZA 1997, S 112 <114>). Einwendungen gegen den Beschäftigungsanspruch, z. B. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch eine erneute, diesmal rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber im laufenden Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung (ggf. auch im Berufungsverfahren), danach im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 1 B 1024/08 vom 25.06.2008

Einem Beamten kann ohne seine Zustimmung nicht nur dauerhaft, sondern auch vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Telekom AG zugewiesen werden.

LAG-KOELN – Beschluss, 9 TaBV 74/07 vom 24.06.2008

1. Anzeigenredakteure in Presseunternehmen sind Tendenzträger im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG.

2. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren für Berufsbildungsmaßnahmen.

LAG-HAMBURG – Beschluss, 3 TaBV 1/08 vom 21.05.2008

Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Betriebliches Eingliederungsmanagements und Mitbestimmung des Betriebsrates.

LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 114/08 vom 15.05.2008

Der Streitwert eines Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers richtet sich nicht nach dem Vierteljahresverdienst des Einzustellenden, sondern nach den Regeln über nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten, entspricht im Zweifel also dem Hilfswert von 4.000,-- ¤

LAG-KOELN – Urteil, 3 SaGa 3/08 vom 14.05.2008

1) Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, stellt keinen ausreichenden Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung dar, die gegen eine entsprechende arbeitgeberseitige Weisung gerichtet ist. Erforderlich ist vielmehr ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Gleiches gilt ansonsten nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

2) Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei einer Personalgestellung, die mit einer räumlichen Veränderung der Tätigkeit verbunden ist, begründet jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 5 TaBV 17/07 vom 13.05.2008

1. Führt die Arbeitgeberin für alle Arbeitnehmer ihres Betriebes, die in den letzten 4 Jahren keine Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit hatten, eine Festveranstaltung mit Abendessen und Übernachtung in einem Wellness-Hotel durch ("Fest der Langzeitgesunden"), wendet sie diesen Arbeitnehmern freiwillig Leistungen zu, die Entgeltcharakter haben. Der für den Betrieb gebildete Betriebsrat ist daher nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.

2. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, ist das Beteiligungsrecht eingeschränkt, denn der Arbeitgeber bestimmt mitbestimmungsfrei, zu welchem Zweck er einen gewissen Geldbetrag zur Verteilung an die Belegschaft oder eine Gruppe von Arbeitnehmern aus der Belegschaft zur Verfügung stellt. Die vorliegende Zwecksetzung der Zuwendung des Geldes an all die Arbeitnehmer, die in den letzten 4 Jahren keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten hatten (die "Langzeitgesunden"), ist nicht so konkret, dass für eine Beteiligung des Betriebsrats kein Raum mehr bleibt. Denn es bedarf jedenfalls weiterer Regelungen zur genauen Bestimmung des begünstigten Personenkreises im Grenzbereich. Außerdem muss geregelt werden, wie und auf welche Weise dem begünstigten Personenkreis die Mittel zur Verfügung gestellt werden.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 8 L 254/06 vom 07.05.2008

"Mit-"Bestimmung kann nur da stattfinden, wo "bestimmt" wird (kein Mitbestimmungsrecht des bei einem Ministerium gebildeten Hauptpersonalrats, wenn die Landesregierung selbst die - vermeintlich - der Mitbestimmung unterliegende Entscheidung getroffen hat).

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 16 TaBV 110/07 vom 29.04.2008

Beauftragt der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Personen aus dem externen Bereich, die die an sich ihm obliegenden Aufgaben nach dem Arbeitsschutzggesetz in eigener Verantwortung wahrnehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 8/07 vom 21.04.2008

Für die Frage der Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG ist allein die Beherrschung des Konzerns durch Kapitalmehrheit maßgeblich, da aus ihr jederzeit auch Leitungsstrukturen folgen können (Fortführung von OLG Stuttgart NJW-RR1995, 1057 ff; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 330 ff; Senatsbeschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 342/07 vom 21.04.2008

Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 18 LP 2/06 vom 09.04.2008

1. Ein Anspruch des Personalrats auf Einsicht in das Arbeitszeitkonto eines Beamten kann dann bestehen, wenn die Regelung zur Führung von Arbeitszeitkonten ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich der Kontrolle durch die Dienststelle dient.

2. Die Festlegung einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit (hier: Herausnahme aus einem im Rahmen der Gleitzeitregelungen zu führenden "Ampelkonto") in Bezug auf nur einen Beschäftigten ohne generellen Charakter unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 A 11127/07.OVG vom 22.02.2008

Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats.

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 TaBV 80/07 vom 19.02.2008

1. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Errichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG seine gesetzlichen Verpflichtungen. Er ist sowohl für die Erreichbarkeit der Beschwerdestelle als auch für die Behandlung der Beschwerde gesetzlich verantwortlich und trägt ein entsprechendes Schadensersatzrisiko.

2. Errichtung und Besetzung der Beschwerdestelle liegen damit in der Organisationshoheit des Arbeitgebers. Der Betriebsrat, der sich Beschwerden der Arbeitnehmer selbst zu eigen machen kann, steht dem Arbeitgeber ebenso wie der Arbeitnehmer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegenüber. Dies schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung und Besetzung der Beschwerdestelle offensichtlich aus.

3. Die Einsetzung einer Einigungsstelle kommt für Errichtung, Ort und Besetzung der Beschwerdestelle daher auch unter Berücksichtigung des Offensichtlichkeitsmaßstabes nach § 98 ArbGG nicht in Betracht.

4. Stellt der Arbeitgeber keine Regeln für das Beschwerdeverfahren auf, hat der Betriebsrat insoweit offensichtlich auch kein Initiativrecht, über das er die Aufstellung solcher Regeln verlangen könnte.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 18 MP 14/07 vom 24.01.2008

Die Entscheidung, eine Sparkasse an einem Sonnabend zu öffnen, hat allein aufgabenbezogenen Charakter und stellt daher keine mitbestimmungspflichtige innerdienstliche Maßnahme dar. Mitbestimmungspflichtig ist erst die infolge der Änderung der Öffnungszeiten notwendig werdende Arbeitszeitregelung.

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