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Entscheidungen der Gerichte

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 58/08 vom 17.09.2008

1. Bei der Berechnung des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren. Vor diesem Datum als Organpersonen tätige Beschäftigte, die erst nach dem 31.12.2003 den Arbeitnehmerstatus erlangen, sind keine (Alt-)Arbeitnehmer in diesem Sinne.

2. Die Kündigung ist nur dann wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen, wenn der Betriebsinhaberwechsel das Motiv der Kündigung und damit den tragenden Grund ausmacht. Das ist nicht der Fall, wenn neben dem Betriebsübergang ein sachlicher Grund vorliegt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag. Unterliegt der gekündigte Arbeitnehmer nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, genügt jeder nachvollziehbare, nicht willkürlich erscheinende, sachliche Grund, der den Verdacht einer bloßen Umgehung von § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auszuschließen vermag.

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