1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Keine Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes angemietet worden war.
1. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 2 I Nr. 3 a ArbGG kann Verstöße gegen das UWG erfassen, auch wenn sich die klagende Partei ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt.
2. Ob für die Beurteilung von Wettbewerbsverstößen ehemaliger Arbeitnehmer die Arbeitsgerichte zuständig sind, hängt davon ab, welchen Anteil das frühere Arbeitsverhältnis an der Ermöglichung des Wettbewerbverstoßes hatte.
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussver-fahren nach Erledigung des konkreten Streitfalls.
2. Die Dienststelle darf die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat nur dann als unbeachtlich behandeln, wenn die vorgebrachten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.
3. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet.
4. Einzelfall einer ausreichend begründeten Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter wegen des Schutzes der vorhandenen Mitarbeiter.
1. § 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in der Fassung vom 23. November 2002 ist nichtig.
2. § 33 Abs. 1 und 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - ermächtigt die Ärztekammer Niedersachsen nicht zur Begründung von Berufspflichten, die konkrete finanzielle Verpflichtungen für liquidationsberechtigte Ärzte mit sich bringen. Regelungen des kollegialen Verhaltens bei der Berufsausübung (§ 33 Abs. 2 Nr. 10 HKG) schließen Bestimmungen, die liquidationsberechtigte Ärzte dazu verpflichten, Mitarbeiter unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in einem bestimmten Mindestumfang und auf bestimmte Weise am Liquidationserlös zu beteiligen, nicht ein.
3. Die in § 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vorgeschriebene Beteiligung von Mitarbeitern liquidationsberechtigter Ärzte am Liquidationserlös wäre nicht zu beanstanden, wenn § 33 HKG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage enthalten würde. Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter liquidationsberechtigter Ärzte am Liquidationserlös ist durch vernünftige, auf das Gemeinwohl bedachte Erwägungen gerechtfertigt.